Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 20.12.2016

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   VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416   

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https://dejure.org/2017,3052
VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 (https://dejure.org/2017,3052)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 (https://dejure.org/2017,3052)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Januar 2017 - 20 CS 16.1416 (https://dejure.org/2017,3052)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KrWG § 3 Abs. 18, § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2, S. 3 Nr. 1, Nr. 3, § 18 Abs. 5 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5, § 146, § 147
    Uzulässige Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung einer angezeigten gewerblichen Altkleidersammlung hinsichtlich Untersagungsverfügung; Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; Zuverlässigkeit des Anzeigenden

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 und Nr. 3 KrWG, § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG
    Abfallrecht: Voraussichtliche Vereinbarkeit einer gewerblichen Abfallsammlung (Altkleidersammlung) mit schutzwürdigen Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers | Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; Überwiegende öffentliche Interessen; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 und Nr. 3 KrWG, § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG
    Abfallrecht: Voraussichtliche Vereinbarkeit einer gewerblichen Abfallsammlung (Altkleidersammlung) mit schutzwürdigen Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers | Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; Überwiegende öffentliche Interessen; ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Uzulässige Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung (Altkleider und -schuhe); Sofortvollzug; Unzuverlässigkeit; Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Entgegenstehen öffentlicher Belange

  • rechtsportal.de

    Durchführung einer angezeigten gewerblichen Altkleidersammlung hinsichtlich Untersagungsverfügung; Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; Zuverlässigkeit des Anzeigenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 und Nr. 3 KrWG, § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG
    Abfallrecht: Voraussichtliche Vereinbarkeit einer gewerblichen Abfallsammlung (Altkleidersammlung) mit schutzwürdigen Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers | Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; Überwiegende öffentliche Interessen; ...

  • ggsc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berechnung der Irrelevanzschwelle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416
    Auch das Bundesverwaltungsgericht halte es in seinem Urteil vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15) nicht für richtig, auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in seiner Gesamtheit abzustellen.

    Dieser entspricht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit keine mündliche Verhandlung stattfindet, dem für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57).

    Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 50).

    Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) darstellt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 31 ff., insb. 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragter verhindert wird (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 48 ff.).

    Aufgrund der genannten unionsrechtlichen Vorgaben muss die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt werden können, wenn die streitbefangene gewerbliche Sammlung auch im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 50 ff.).

    Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfalle widerlegt ist, bestimmt sich deshalb danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 51).

    Dies ist - vorbehaltlich des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall - anzunehmen, wenn die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Irrelevanzschwelle unterschritten wird (bei der Formulierung "überschritten" im Urteil des BVerwG vom 30.6.2016 - 7 C 4.15 Rn. 60 handelt es sich um ein Redaktionsversehen, wie sich insb. aus Rn. 59 ergibt), d.h. wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die streitbefangene gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10 - 15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen werden (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 Rn. 51 ff., insb. 59).

    Ist diese Irrelevanzschwelle überschritten, so bleibt es bei der Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (BVerwG U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 60).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 5.15) habe sich jedoch mit den Nachweismöglichkeiten von "Kleinsammlern" beschäftigt.

    Hierzu ist eine Prognose anzustellen, deren Tatsachengrundlage in der Regel die Angaben des gewerblichen Sammlers in der Anzeige bilden (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 20).

    Hierzu muss die Antragstellerin aufzeigen, dass der gesamte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28).

    Die ggf. gebotenen Überwachungsmaßnahmen seien insoweit auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416
    Unabhängig von der Frage, ob dem Antragsgegner mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken (VGH Baden-Württemberg, B.v. 26.9.2013 - 10 S 1345/13 - juris Rn. 38 ff.), hat die Antragstellerin jedoch die vorgesehenen Verwertungswege sowie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nach summarischer Prüfung ausreichend dargelegt.

    In einem solchen Bereich erfüllt der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig durch eine nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungsweges, durch die namentliche Benennung des oder der Unternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, und durch geeignete Belege, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen, wobei eine schriftliche Erklärung der Annahmebereitschaft im Umfang und im Zeitraum der Sammlung ausreicht (BVerwG a.a.O.; VGH BW, B.v. 26.9.2013 - 10 S 1345/13 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG einem primär sammlungs- und nicht personenbezogenen Normzweck dient, weshalb sich die dort vorgesehene Prüfung in erster Linie an Art und Umfang der Sammlung orientiert und nicht an persönliche Eigenschaften anknüpft (BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8.14 - juris Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 20 A 2670/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlerin von Alttextilien in

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416
    Offen bleiben kann deshalb, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Begriff der "Zuverlässigkeit" nach den Grundsätzen zu bestimmen sei, die zu § 35 GewO entwickelt wurden (so auch z.B. OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 51 ff.).
  • VGH Bayern, 08.11.2016 - 20 CS 16.1193

    Rechtsgrundlage einer Anordnung zur Herausgabe von Equidenpässen bzw. Offenlegung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416
    Da die Beschwerde die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht angreift, ist der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die sich vor dem Hintergrund der dargelegten Beschwerdegründe als richtig darstellt, aus anderen Gründen offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 20 CS 16.1193 - juris m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14

    Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416
    Über das Tatbestandsmerkmal der "sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung" werden aber auch sonstige Erfassungssysteme erfasst, soweit sie nach ihrer räumlichen Ausgestaltung, ihrer Beschaffenheit und ihrem konkreten Betrieb die werthaltigen Abfälle aus den privaten Haushalten in gleichem Umfang, gleicher Qualität und gleicher Effizienz erfassen können und somit das Ressourcenpotential der werthaltigen Abfälle effizient nutzen (OVG NRW, U.v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 66 f. m.w.N.).
  • VG München, 11.05.2017 - M 17 K 16.1241

    Erfolgreiche Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416
    Hiergegen ließ die Antragstellerin mit am 15. März 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz Klage erheben (Az. M 17 K 16.1241), über die noch nicht entschieden ist.
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Zuverlässigkeit des Sammlers

    Zu ermitteln sind danach in einem ersten Schritt die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten - d. h. gewerblichen und gemeinnützigen - Sammlungen mit ihren tatsächlichen Sammelmengen am Gesamtaufkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2017 - M 17 K 17.286 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Zu betrachten sind in einem zweiten Schritt die anstehenden bzw. zu erwartenden Veränderungen, d. h. die Zusatzbelastungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2017 - M 17 K 17.286 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Der (bisherige) Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 609 t reduziert sich entsprechend auf 575 t. Dies entspricht nur noch einem Anteil am gesamten Sammelaufkommen von 69, 9 % gegenüber (vorher) 74, 04 %, d. h. einem Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 4, 14 Prozentpunkte bzw. um 5, 59 % (vgl. zu dieser Berechnungsweise auch: Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17

    Durchsetzung abfallrechtlicher Anforderungen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit

    Danach ist von Bedeutung, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen; der aktuelle Marktpreis kann ein vorhandenes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren, und langjährige funktionierende Geschäftsbeziehungen können ebenfalls auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung einer Abfallfraktion hinweisen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Tz. 27; BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 45).

    Vor dem Hintergrund der skizzierten Entsorgungsstrukturen wird in der Rechtsprechung mittlerweile angenommen, dass bei Alttextilien nach verschiedenen Sortierungsvorgängen Handelswaren vorlägen, die einen Marktwert besäßen und nicht mehr dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrWG unterfielen, weshalb sie auch nicht mehr der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung unterlägen (BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 45).

  • VG Würzburg, 16.10.2020 - W 10 K 18.1146

    Gewerbliche Sammlung von Alttextilien - Prognose und Bewertung der Auswirkungen

    Die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 30.1.2017, Az.: 20 CS 16.1416, Rn. 30) seien im Zusammenhang so zu verstehen, dass der Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch andere bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen (auch gemeinnützige Sammlungen) geschmälert werde.

    Denn die widerlegliche Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung (vgl. Art. 106 Abs. 2 AEUV) nur dann gerechtfertigt, wenn damit die Untersagung gewerblicher Sammlungen auf das Maß beschränkt wird, das zur Verhinderung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 11; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 35 ff., 50, 51; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 30 ff.; B.v. 11.1.2018 - 20 ZB 17.1916 - juris Rn. 19 ff.; U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 26 ff.).

    Die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist dabei in der Regel widerlegt, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen privaten - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht mehr als 10 bis 15% des gesamten zu erwartenden Sammelaufkommens entzogen werden (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 59; U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 34).

    Diese Prüfung ist in zwei Schritten (BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 31 f.; U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 28 f.) beziehungsweise auf drei Prüfungsebenen (BayVGH, B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 62; B.v. 2.7.2020 - 12 B 16.2412 - juris Rn. 81) vorzunehmen:.

    In die Prognose der anstehenden Veränderungen sind neben der streitgegenständlichen Sammlung der Klägerin auch solche privaten Sammlungen einzustellen, welche angezeigt und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagt sind, weil die durch sie zu erwartende Zusatzbelastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erst mit der Bestandskraft der Untersagung entfällt (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris; U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 31; B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 62; B.v. 2.7.2020 - 12 B 16.2412 - juris Rn. 81).

  • VG München, 27.07.2017 - M 17 K 17.321

    Untersagung einer angezeigten gewerblichen Alttextilsammlung

    Die Klägerin verzichtete mit Schreiben vom ... März 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und verwies auf die Entscheidung des BayVGH vom 30. Januar 2017 (Az. 20 CS 16.1416).

    Mit Schreiben vom ... und ... Juni 2017 ergänzte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BayVGH vom 30. Januar 2017 (Az. 20 CS 16.1416) ihren Vortrag dahingehend, dass nach Angaben des Beklagten eine gesamte Sammelmenge von ca. 1.500 t vorliege.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist wegen des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt derjenige der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 24; B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 25).

    Aufgrund der genannten unionsrechtlichen Vorgaben muss die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt werden können, wenn die streitbefangene gewerbliche Sammlung auch im Zusammenwirken mit anderen privaten -auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des örE führt (BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O. Rn. 50 ff.).

    Gemessen an diesen Grundsätzen führt die Sammlung der Klägerin zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des örE (BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 31).

  • VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten

    Die Abfalleigenschaft von Alttextilien wird in der Rechtsprechung nicht mehr in Frage gestellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 - alle in juris).

    Anders als der Beklagte meint, ist deshalb Bezugsparameter für die Bemessung der vom BVerwG gebildeten Irrelevanzschwelle nicht das Gesamtaufkommen der zu sammelnden Alttextilien, sondern der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfasste Anteil am gesamten Sammelaufkommen (so ausdrücklich in dem vom BVerwG zitierten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 -, juris Rn. 191; nicht eindeutig insoweit der zitierte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 33 und 42; a.A. BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris 34).

  • VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002

    Gewerbliche Altkleidersammlung

    Sie setzt sich aus einer Kombination zwischen einem Holsystem (2 mal jährlich erfolgende Straßensammlung) und einem Bringsystem (Containersammlung) zusammen, das gewährleistet, dass sämtliche Einwohner des Entsorgungsgebiets eine mit zumutbarem Aufwand erreichbare Möglichkeit der Abgabe der Abfälle haben (OVG NRW, U.v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 66 f. m.w.N.; Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 17 Rn. 146; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 28).

    In einem ersten Schritt sind die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten Sammlungen am gesamten Sammlungsaufkommen zu ermitteln (BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 32).

    Der Senat hält an seiner, vorstehend dargestellten und erstmals in seinem Beschluss vom 30.Januar 2017 (20 CS 16.1416 - juris Rn. 31 - 33) entwickelten Berechnungsmethode, die er seit dem in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. B.v. 11.1.2018 - 20 ZB 17.1916 - juris) fest.

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.8

    Zur gewerblichen Sammlung von Altpapier

    a) Der gewerblichen Altpapiersammlung stehen in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 24; U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 21), d.h. hier im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen.

    Die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG steht - im Gegensatz zu den Fällen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 KrWG - nicht unter dem Vorbehalt, dass die gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist, weil die entsprechende Einschränkung in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG sich nach ihrem Wortlaut nicht auf die Nummer 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - AbfallR 2017, 237).

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung im haushaltsnahen Holsystem

    a) Der gewerblichen Altpapiersammlung stehen in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 24; U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 21), d.h. hier im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen.

    Die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG steht - im Gegensatz zu den Fällen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 KrWG - nicht unter dem Vorbehalt, dass die gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist, weil die entsprechende Einschränkung in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG sich nach ihrem Wortlaut nicht auf die Nummer 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - AbfallR 2017, 237).

  • VG Göttingen, 02.03.2017 - 4 A 345/15

    Abfallbeseitigungsrecht - Untersagung einer Altkleidersammlung

    Dies schließt ein Bringsystem mit flächendeckend aufgestellten Sammelcontainern ein, soweit für sämtliche Einwohner des Entsorgungsgebiets eine mit zumutbarem Aufwand erreichbare Möglichkeit der Abgabe der Abfälle besteht (Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 20 CS 16.1416 -, Juris, m. w. N.).

    Wird diese Irrelevanzschwelle - gegebenenfalls nach deren Modifikation bei ganz außergewöhnlichen Konstellationen - überschritten, bleibt es bei der Regelvermutung (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4/15 -, Juris, s. zum Ganzen auch: Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 20 CS 16.1416 -, Juris).

  • VG Göttingen, 02.03.2017 - 4 A 149/14

    Abfallbeseitigungsrecht (Untersagung einer Sammlung von Altkleidern und -schuhen)

    Dies schließt ein Bringsystem mit flächendeckend aufgestellten Sammelcontainern ein, soweit für sämtliche Einwohner des Entsorgungsgebiets eine mit zumutbarem Aufwand erreichbare Möglichkeit der Abgabe der Abfälle besteht (Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 20 CS 16.1416 -, Juris, m. w. N.).

    Wird diese Irrelevanzschwelle - gegebenenfalls nach deren Modifikation bei ganz außergewöhnlichen Konstellationen - überschritten, bleibt es bei der Regelvermutung (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4/15 -, Juris, s. zum Ganzen auch: Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 20 CS 16.1416 -, Juris).

  • VG Oldenburg, 09.08.2017 - 15 A 3950/16

    Untersagung einer Alttextiliensammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit;

  • VG Oldenburg, 16.08.2017 - 15 A 3952/16

    Abspaltung; Altkleidersammlung; Strohmannverhältnis; Untersagung;

  • VGH Bayern, 23.05.2017 - 20 ZB 15.1850

    Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 20 ZB 16.2267

    Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen im Zusammenhang mit

  • VG Potsdam, 08.03.2018 - 1 K 459/15

    Abfallbeseitigungsrecht

  • VG Münster, 22.03.2017 - 7 K 1467/14

    Untersagung der Durchführung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien;

  • VG Münster, 22.03.2017 - 7 K 700/14

    Untersagung der Durchführung der gewerblichen Sammlung von Abfällen; Vermutung

  • VG Münster, 02.06.2017 - 7 K 1129/14
  • VG Münster, 22.03.2017 - 7 K 838/14

    Rechtmäßige Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien im Falle der

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52417
VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416 (https://dejure.org/2016,52417)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.12.2016 - 20 CS 16.1416 (https://dejure.org/2016,52417)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 20 CS 16.1416 (https://dejure.org/2016,52417)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Zur Beschwerdebefugnis des beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Eilrechtsschutz gegen die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagungsverfügung; öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Beiladung; materielle Beschwer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416
    Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris).

    Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416
    Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.).

    Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.).

  • BVerwG, 17.05.1995 - 6 C 8.94

    Berufsfreiheit - Ärztliche Vorprüfung - Eliminierung fehlerhafter Prüfungsfragen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416
    Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30).

    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416
    Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416
    Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30).
  • BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter gegen die Zulassung des Endlagers

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416
    Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer "grundrechtstypischen Gefährdungslage" befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416
    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 - 2 L 45/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altpapier

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416
    2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).
  • VG München, 27.06.2016 - M 17 S 16.1243

    Eilrechtsschutz gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416
    Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - 20 E 547/13

    Vorliegen derVoraussetzungen für eine notwendige Beiladung des

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2016 - 20 CS 16.1416
    2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).
  • VGH Bayern, 11.05.2020 - 8 CS 19.1633

    Anordnung des Sofortvollzugs einer wasserrechtlichen Genehmigung

    1.2.1 Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob sich die Beigeladene auf diesen Gesichtspunkt überhaupt berufen kann, weil der Einwand die Realisierbarkeit des Vorhabens aufgrund privater Rechte eines Dritten betrifft, die eine subjektive Rechtsverletzung der Beigeladenen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründen kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1974 - IV C 29.73 - BVerwGE 47, 19 = juris Rn. 27 f.; U.v. 16.9.1981 - 8 C 1.81 u.a. - BVerwGE 64, 67/68 = juris Rn. 13; U.v. 12.3.1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102 = juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 3; U.v. 14.9.2018 - 9 B 15.1278 - juris Rn. 14; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, vor § 124 Rn. 42 m.w.N.).
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